1. Geltung der Geschäftsbedingungen
2. Produktionsaufträge
3. Produktionshonorar und Nebenkosten
4. Anforderung von Archivbildern
5. Nutzungsrechte
6. Digitale Bildverarbeitung
7. Schutzrechte Dritter
8. Haftung und Schadensersatz
9. Mehrwertsteuer
10. Rechtswirksamkeit, Statut und Gerichtsstand
1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1. Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Produktionsaufträge
2.1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2. Der Auftraggeber darf dem Fotografen für die Aufnahmearbeiten nur solche Objekte und Vorlagen überlassen, zu deren Verwendung er berechtigt ist und die frei sind von Rechten Dritter. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren.
2.3. Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.
2.4. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.
2.5. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder bei dem Fotograf eingegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Bilder als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
3. Produktionshonorar und Nebenkosten
3.1. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.
3.2. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotograf im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. Laborarbeiten/Aufbauten, Fotomodelle, Reisen).
3.3. Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert (z.B. mehrer E-Mail Transfers), ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.4. Die zu übertragenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.
4. Anforderung von Archivbildern
4.1. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind sie mit Fristablauf an den Fotografen zurückzugeben.
4.2. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.
4.3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. In diesem Sinne ist der Fotograf ‑ vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs ‑ zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.
4.4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30,00 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.
4.5. Nach Ablauf der Auswahlfrist (4.1.) sowie bei Überschreitung der Rückgabefrist der Bilder, die vom Auftraggeber genutzt werden, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen eine Blockierungsgebühr von 1,25 € pro Tag und Bild neben den sonstigen Kosten und Honoraren zu zahlen, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Auftraggeber nicht zu vertreten oder es wurde vor Fristablauf eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen.
5. Nutzungsrechte
5.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.
5.2. Die Übertragung und Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
5.3. Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels elektronischer Retusche.
5.4. Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
5.5 Bei keiner Angabe von Nutzungsrechten gilt immer das einfache Nutzungsrecht, dies gilt immer dann wenn keine gesonderten Verträge abgeschlossen wurden, Hinweiß Punkt 5.6 ist Punkt 5.5 übergeordnet .
5.6 Sollten in der Rechnung 19% UStG ausgewiesen sein erhälte der Rechnungsinhaber keinerlei Nutzungsrechte, Punkt 5.5 wird hierduch aufgehoben so das das einfach Nutzungsrecht entfällt.
5.7 Freiberufliche Tätigkeiten bei einer Auftragsanfrage durch Presse & Medien, hier gilt bei einer einfachen Anfrage zu einem lokalem oder sportlichen Ereignis das Einfache Nutzungsrecht. Die Möglichkeit das digital gesendete Bild zu beschneiden um es an das Leselayout anzupassen ist erlaubt. Grundsätzlich wird bei einer Einfachen Anfrage pro Event immer nur ein Bild angeboten. Sollten mehr Bilder genutzt werden ist diese schriftlich vorher bekannt zu geben. Das Honorar erfolgt nach den derzeit aktuellen Honorarsatz des Auftraggebers, es sei den es wird ein gesondertes Honorar vereinbart „Mehraufwand, Exklusivbild“. Die Bildnutzung beschränkt sich mit dem Bildhonorar nur auf den Print zu einmaligen Veröffentlichung. Sollte ein Bild mehrfach verwendet werden ist es erneut bei jeder Veröffentlichung zu honorieren. Falls Bilder zu Werbung genutzt werden möchten „PR Anfrage/Anzeigen“ Ist das benötigte Bild erst nach schriftlicher Vereinbarung mit einem gesonderten Honorar zu nutzen. Die Abrechnung und Buchhaltung zu den von mir ausgeführten Arbeiten übernimmt die Buchhaltung des Verlages „Autorengehalt“, solange keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden. Die Weitergabe an Dritte ist nur bei schriftlicher Anfrage gegen erneute und deutliche höherer Honorierung möglich. Es werden zum Auftrag auch nicht benötigte Bilder „falls vorhanden“ übertragen, um diese Bilder später zu Veröffentlichen/Archiv. Auch hierbei gilt das bei jeder Veröffentlichung der gemachten digitalen Bilddateien wie oben beschrieben vom Verlag zu Honorieren ist. Fotostrecken/Bilderschauen im Internett sind schriftlich zu beantragen und werden durch mich separat in Rechnung gestellt. Das Honorar ist je nach Aufwand zu berechen oder vorher vereinbart. Bei Fotostrecken hat der Verlag dafür zu sorgen dass ausreichend auf den Urheber „Mich“ hingewiesen wird und die digitalen Bilddateien gegen unbefugtes kopieren weitgehend nach den derzeitig technischen Möglichkeiten geschützt sind. Das Nutzungsrecht dieser Bilder ist nur auf Verwendung zu diesem Zweck bestimmt. Die Bilder werden von mir in reduzierter Webauflösung zu Verfügung gestellt.
6. Digitale Bildverarbeitung
6.1. Die Digitalisierung herkömmlicher Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
6.3. Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.
7. Schutzrechte Dritter
7.1. Sofern nicht der Fotograf ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder die Inhaber der Rechte an abgebildeten Werken der bildenden oder angewandten Kunst die Einwilligung zu einer Bildveröffentlichung erteilt haben, obliegt die Einholung der im Einzelfall notwendigen Einwilligung Dritter oder die Erwirkung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. dem Auftraggeber.
7.2. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Art der Nutzung keine Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt werden.
8. Haftung und Schadensersatz
8.1. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Das gilt auch für Schäden, die aus einer positiven Vertragsverletzung oder einer unerlaubten Handlung resultieren.
8.2. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
8.3. Gehen Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, so hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € für jedes Original und von 200,00 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenpauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
8.4. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ‑ egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form ‑ ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500,00 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
8.5. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (5.4.) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (6.3.), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200,00 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
9. Mehrwertsteuer
Die Rechnungsbeträge enthalten im Einzelnen:
Der Hauptaufgabenbereich des Unternehmens/Meiner Person ist das einräumen von Nutzungsrechten zu urheberrechtlich geschützten Werken (§11 UrhG), hier gilt der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG von 7 % Umsatzsteuer. Beispiel Presse und Industriefotografie oder auch Private Portraitfotografie wobei der Nutzer/Auftraggeber Bilder z.B. in Facebook veröffentlichen oder Fotobücher bestellen möchte. (Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Internett, Vorführungsrecht § 16, 17, 18, 19, 19a UrhG). In all diesen Fällen gilt 7% Umsatzsteuer.
In allen anderen Fällen gilt 19 % Umsatzsteuer (z.B: Bildabzüge, Kamerakauf, Workshops, Beratungen aller Art, Computerverkauf, Computerreparaturen)
10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.3. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.